Windstill prozessiert gegen Regionalplan

Windstill prozessiert gegen Regionalplan

Normenkontrollverfahren vor dem OVG Münster eingeleitet

17. Februar – Im vergangenen Sommer haben wir angekündigt zu prüfen, inwieweit gerichtlich gegen die in der 18. Änderung des Regionalplans Düsseldorf getroffene Festlegung der Fläche Met01-A als Windkraftbeschleunigungsgebiet vorgegangen werden kann. Eine Gruppe aus Mitgliedern der Initiative hat jetzt gemeinsam mit weiteren betroffenen Anwohnern eine diesbezügliche Klage beim Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) eingereicht. Diese richtet sich über ein Normenkontrollverfahren gegen die Bezirksregierung Düsseldorf. Die Klägergruppe wird dabei durch eine deutlich zweistellige Zahl weiterer Betroffener unterstützt. Nach erfolgter Eingangsprüfung durch das OVG in Münster ist dieser Normenkontrollantrag gemäß §47 VwGO zulässig.

Im Laufe des Verfahrens wird das Gericht zu prüfen haben, ob bei der Abfassung des vom Regionalrat im Juli 2025 verabschiedeten Regionalplans Verfahrensfehler begangen wurden und der Plan selbst inhaltliche Fehler aufweist. In diesem Zusammenhang wird auch geklärt, ob durch den Regionalplan das sogenannte „Abwägungsgebot“ verletzt wurde, indem relevante Interessen von Betroffenen nicht berücksichtigt wurden. So ließ das Regierungspräsidium im Rahmen der 2. Offenlegung in der Tat nicht einen einzigen von mehreren hundert Einsprüchen Betroffener gelten. Statt dessen wurde pauschal auf den Auslauf des Windkraft-Moratoriums der Landesregierung im August 2025 hingewiesen, der eine 3. Offenlegung aus Zeitdruck verböte. Ein aus Sicht von Windstill lediglich vorgeschobenes und unzulässiges Argument.

Letztlich muss das OVG prüfen, ob der Regionalplan gegen höherrangiges Recht verstößt und ob eine Rechtsgüterabwägung bezüglich des Gesundheits- sowie des Natur- und Landschaftsschutzes zutreffend vorgenommen wurde.

Dazu Sylvia Arndt, Sprecherin der Initiative Windstill: „Aus unserer Sicht sollte der Respekt vor der menschlichen Gesundheit eindeutig Vorrang vor jeglichen politischen, ideologischen oder finanziellen Interessen haben. Wir hatten deshalb auch schon im Laufe des Verfahrens zur 18. Änderung des Regionalplanes angekündigt, dass unsere Initiative alle dahingehenden juristischen Schritte unterstützen werde.“ Dies gilt in Bezug auf den Regionalplan, schließt aber auch etwaige weitere Klagen gegen Baugenehmigungen für Windkrafträder im betreffenden Gebiet nicht aus.

Zwar hat eine Normenkontrollklage keine aufschiebende Wirkung für den Vollzug eines Regionalplanes, für potenzielle Projektentwickler und Betreiber dürfte sie allerdings einen relevanten Unsicherheitsfaktor darstellen. Im Fallen des Obsiegens käme es zu Rückbauverpflichtungen für bereits errichtete Windräder samt Fundamenten und könnte darüber hinaus zu weiteren Entschädigungsforderungen betroffener Bürger führen. Die Gruppe der Kläger wird von einem in der Windkraftthematik detailliert versierten Anwalt vertreten.

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